Statuten der Stiftung des Familiengutes der neuen Hofjünger zu Wattwil

INHALT

I.    Name und Zweck

II.  Mitgliedschaft

III. Organe

IV. Finanzen

V. Schlussbestimmungen

I. NAME UND ZWECK

Art. 1 Zweck

Die Stiftung des Familiengutes der neuen Hofjünger zu Wattwil vom 6. Juli 1817 (nachfolgend Hofjüngerstiftung genannt) bezweckt die Förderung der

  • Kontakte zwischen den Hofjüngergeschlechtern, Familien und den verschiedenen Generationen
  • der Hofjünger-Tradition
  • der kulturellen und geschichtlichen Beziehungen zum Toggenburg

Ihr Sitz ist in Wattwil.

II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglieder dieser Stiftung sind alle Nachkommen, welche gemäss Stiftungsregister der Gründungsversammlung der Hofjüngerstiftung eine Verwandtschaft zu einem Hofjüngergeschlecht nachweisen können.

Art. 3 Aufnahme von weiteren Stiftsmitgliedern

Die Hauptversammlung kann aufgrund eines Gesuches oder eines Antrages des Stiftungsrates weitere Nachkommen, welche gemäss Stiftungsregister der Gründungsversammlung der Hofjüngerstiftung eine Verwandtschaft zu einem Hofjüngergeschlecht aufnehmen. Diese müssen eine Einkaufstaxe entrichten.

Auf entsprechendes Gesuch hin können frühere Stiftungsmitglieder, die aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen werden mussten, die Mitgliedschaft erneut beantragen. Darüber befindet die Hauptversammlung, ohne jedoch eine Einkaufstaxe einzuverlangen.

Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • durch Ausschluss

Die Kompetenz zum Ausschluss eines Mitgliedes liegt bei der Hauptversammlung. Ein Ausschluss ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn ein Stiftungsmitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn es wiederholt gegen die Statuten verstösst oder den von zuständigen Organen gefassten Beschlüssen sowie den Interessen der Hofjüngerstiftung zuwiderhandelt. Ein ausgeschlossenes Stiftungsmitglied verliert sämtliche Anrechte und Vergünstigungen am Stiftungsvermögen.

Art. 5 Stiftungsregister

Die Stiftungsmitglieder sind in das Stiftungsregister eingetragen. Dieses ist rubriziert, zeigt Eintritt, Beitrags- und Genussfälle, Gattin oder Gatte und Kinder, Austritt und Todesfälle an und wird laufend vervollständigt.

Art. 6 Archiv

Die Stiftungsurkunden, Statuten, Protokolle, Stiftungsregister, Jahresrechnungen, etc. werden in dafür geeigneten Räumlichkeiten archiviert.

Für das aktuelle Stiftungsregister ist der Registerführer oder die Registerführerin verantwortlich, der oder die auch für eine zeitgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.

III. Organe
Art. 7 Organe

Die Organe der Hofjüngerstiftung sind:

  • Hauptversammlung
  • Stiftungsrat
  • Rechnungsprüfungskommission

Art. 8 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Hofjüngerstiftung. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet.

Die ordentliche Hauptversammlung wird alle vier Jahre im Herbst durchgeführt, welche vom Stiftungsrat einberufen wird.

Art. 9 Kompetenzen

Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:

  • Annahme, Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, des Stiftungsrates und der Rechnungskommission
  • Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Erteilung der Entlastung an die verantwortlichen Organe
  • Auflösung der Stiftung
  • Festlegung der Einkaufstaxe, der Genuss- und Abgabetaxen
  • Genehmigung des Budgets. Dabei ist auf die finanzielle Situation des Stiftungsvermögens zu achten
  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind

Art. 10 Abstimmungen, Wahlen und Verfahren

Stimm- und wahlberechtigt ist jedes Stiftungsmitglied, das das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

Jedes Stiftungsmitglied hat eine Stimme. Bei Sachgeschäften gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen, die in der Regel offen durchgeführt werden, gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der eingegangenen Stimmen, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

Statutenänderungen, der Ausschluss von Stiftungsmitgliedern sowie die Auflösung der Stiftung bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Art. 11 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Stiftungsrat sowie auf Verlangen von zehn Stiftungsmitgliedern einberufen werden. Der begründete Antrag auf Einberufung ist dem Stiftungsrat einzureichen.

Art. 12 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das Leitungsorgan der Hofjüngerstiftung. Ihm obliegt insbesondere die statutenkonforme Verwaltung, er nimmt die Interessen der Stiftung wahr und er vertritt die Stiftung nach aussen.

Der Stiftungsrat wird von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Pflegerin oder dem Pfleger, der Aktuarin oder dem Aktuar, der Registerführerin oder dem Registerführer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.

Jedes stimmfähige Mitglied ist verpflichtet, das Amt eines Stiftungsrates zu übernehmen, wenn die Wahl auf ihn oder sie fällt.

Der Stiftungsrat wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geführt; er ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident das Entscheidungsrecht.

Der Stiftungsrat besorgt seine Verrichtungen unentgeltlich.

Art. 13 Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission wird von der Hauptversammlung für vier Jahre gewählt. Diese konstituiert sich selber und ist verpflichtet, die Stiftungsrechnung zu prüfen und der Hauptversammlung Antrag zu stellen.

Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen für den Stiftungsrat.

Art. 14 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Hofjüngerstiftung führen kollektiv zu zweien die Präsidentin oder der Präsident mit einer Stiftungsrätin oder einem Stiftungsrat.
IV. Finanzen
Art. 15 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsgut besteht:

  • aus dem Vermögen
  • aus den Einkaufstaxen,
  • aus Beitragstaxen und
  • aus freiwilligen Schenkungen.

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.
Art. 16 Abgabetaxe

Jedes Stiftungsmitglied ist zu folgenden Beitragszahlungen verpflichtet:

  • bei seiner Verheiratung,
  • bei Geburt seines ersten Kindes,
  • bei Anfall einer Erbschaft und
  • bei seinem 50. Geburtstag.

Die schuldigen Zahlungen sind der Pflegerin oder dem Pfleger freiwillig oder auf dessen Rechnung hin einzubezahlen.

Art. 17 Genusstaxe

Die Stiftungsmitglieder gelangen in folgenden Fällen in den Genuss von Beiträgen:

  1. Jedem Nachkommen einer Hofjüngerin oder eines Hofjüngers wird nach erfülltem 10., 12., und 14. Lebensjahr ein Neujahrsgenuss ausbezahlt sowie an der auf das 16. Altersjahr folgenden Hauptversammlung.
  2. Jedes Stiftungsmitglied, das das 16. Altersjahr vollendet hat, wird vom Stiftungsrat auf die nächste Hauptversammlung persönlich eingeladen. An dieser Hauptversammlung wird es offiziell aufgenommen und ein Geschenk überreicht, welches die Beziehung der Hofjünger zur engeren Heimat fördert. Darüber hinaus kommt ihm das Hofjüngermahl zuteil.
  3. Jedes Mitglied, welches das 70. Altersjahr zurückgelegt hat, bezieht an der darauffolgenden Hauptversammlung ein von dieser zu bestimmende Gabe.

Art. 18 Pflichten der Stiftsmitglieder

Jedes Stiftungsmitglied ist verpflichtet, allfällige Personalmutationen dem Registerführer oder der Registerführerin umgehend zu melden. Kommt ein Stiftungsmitglied dieser Pflicht nicht nach, entfällt jedes Anrecht auf Genuss.

Art. 19 Rechnungs- und Geschäftsjahr

Das Rechnungs- und Geschäftsjahr dauert vier Jahre und beginnt bzw. endet jeweils auf den 1. Juli eines Hauptversammlungsjahres.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20 Auflösung

Bei Auflösung der Stiftung und nach Durchführung der Liquidation wird das Stiftungsvermögen gemäss Beschluss der Hauptversammlung an eine Vereinigung mit analogen Zielen oder einem gemeinnützigen Zweck unter Ausschluss jeglicher Verteilung an die Stiftungsmitglieder übergeben.

Art. 21 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 5. November 2022 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 4. Dezember 1993, 9. Dezember 1879 und vom 22. Wintermonat 1829.

Wattwil, den 5. November 2022

Für den Stiftungsrat:

Die Präsidentin:                      Der Aktuar:

Stefanie Wagner                     Elias Wagner